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Georg F.

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Allgemeine Reise- & Geschäftsbedingungen

Die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden und MoVe-Motorradreisen Pascale Burbacher, nachfolgend MoVe abgekürzt, des bei Vertragsschluss ab 01.07.2018 zu Stande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus. Bitte lesen Sie daher diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!

​1. Stellung von MoVe bei vermittelten Leistungen

1.1. Soweit Einzelreiseleistungen, wie etwa die bloße Flugbeförderung oder die reine Motorradmiete in der Reiseausschreibung nicht ausdrücklich als Bestandteil der von MoVe angebotenen und durchgeführten Pauschalreise ausgewiesen sind, bietet MoVe diese Einzelleistungen nicht als eigene Leistungen an, sondern als vermittelte Leistung. Eine solche Vermittlung von Einzelleistungen wird sowohl alleinstehend ohne Pauschalreise als auch separat neben der Pauschalreisebuchung angeboten.

1.2. Soweit MoVe neben den vermittelten Einzelreiseleistungen zusätzliche touristische Nebenleistungen weiterer Leistungsanbieter (z.B. Flugbeförderungsleistung nebst Aufenthalt in Airport-Lounge) vermittelt und diese Nebenleistungen des weiteren Leistungsanbieters keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert dieser Leistungszusammenstellung ausmachen und weder ein wesentliches Merkmal dieser Leistungszusammenstellung des Leistungsanbieters oder von MoVe selbst darstellen noch als solches beworben werden, hat MoVe lediglich die Stellung eines Vermittlers.

1.3. MoVe hat als Vermittler die Stellung eines Vermittlers verbundener Reiseleistungen, soweit nach den gesetzlichen Vorschriften des § 651w BGB die Voraussetzungen für eine Vermittlung verbundener Reiseleistungen von MoVe vorliegen.

1.4. Unbeschadet der Verpflichtungen von MoVe als Anbieter verbundener Reiseleistungen (insbesondere Übergabe des gesetzlich vorgesehenen Formblatts und Durchführung der Kundengeldabsicherung im Falle einer Inkassotätigkeit von MoVe) und der rechtlichen Folgen bei Nichterfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtungen ist MoVe im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen nach 1.2 oder 1.3 weder Reiseveranstalter noch Vertragspartner des im Buchungsfalle zu Stande kommenden Vertrags über die vermittelte Einzelreiseleistung. MoVe haftet demnach nicht für die Angaben des vermittelten Vertragspartners zu Preisen und Leistungen, für die Leistungserbringung selbst oder Schadensersatz aus diesen vermittelten Leistungen. Eine etwaige Haftung von MoVe aus dem Vermittlungsvertrag und aus gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nach zwingenden Vorschriften über Telemedien und den elektronischen Geschäftsverkehr bleibt hiervon unberührt.

1.5. Die Vermittlerstellung verpflichtet MoVe insbesondere:
a) Beim jeweiligen Angebot zur Vermittlung einer Leistung auf die Vermittlerstellung von MoVe unter Angabe des Anbieters und Vertragspartners im Buchungsfalle hinzuweisen
b) Den Preis der vermittelten Leistung gesondert zum Preis der Pauschalreise auszuweisen
c) Dem Kunden eine den vorstehenden Angaben entsprechende Buchungsbestätigung zu erteilen, in welcher der Preis der vermittelten Leistung gesondert ausgewiesen ist.

1.6. Durch die vorstehenden Bestimmungen bleibt die Haftung von MoVe aus dem Vermittlungsvertrag unberührt.

1.7. Auf vermittelte Einzelreiseleistungen im Sinne vorstehender Ziffer 1.1 finden ausschließlich die nachfolgend aufgeführten Regelungen der nachstehenden Reisebedingungen entsprechende Anwendung, während alle übrigen Regelungen dieser Reisebedingungen insoweit keine Anwendung finden, jeweils mit der Maßgabe, dass die anwendbaren Regelungen (soweit nachstehend nicht abweichend geregelt) als Leistungsbedingungen in Bezug auf die vermittelte Einzelreiseleistung gelten und zwar im Verhältnis zwischen dem Kunden und dem jeweils vermittelten Leistungsanbieter als Vertragspartner des Kunden und nicht auf einen Pauschalreisevertrag zwischen dem Kunden und MoVe:

Ziffer 2.1 a) mit der weiteren Maßgabe, dass sich die Regelung auf Beschreibungen der vermittelten Einzelreiseleistung und nicht auf Reisebeschreibungen bezieht;
Ziffer 2.1 d) mit der weiteren Maßgabe, dass sich die Regelung auf die Buchungsbestätigung zur jeweils vermittelten Einzelreiseleistung und nicht auf die Reisebestätigung einer Pauschalreise bezieht;
Ziffer 2.1 f)
Ziffer 2.2 a) mit der weiteren Maßgabe, dass der Kunde sein Buchungsangebot gegenüber MoVe als rechtsgeschäftlichem Vertreter und Vermittler des Leistungsanbieters in Bezug auf die jeweils vermittelte Einzelreiseleistung unterbreitet und sich das Angebot nicht auf den Abschluss eines Pauschalreisevertrags richtet;
Ziffer 2.2. b) mit der weiteren Maßgabe, dass der Einzelreiseleistungsvertrag mit dem Zugang der Buchungsbestätigung (Annahmeerklärung) durch MoVe als rechtsgeschäftlichem Vertreter und Vermittler des vermittelten Leistungsanbieters in Bezug auf die vermittelte Einzelreisleistung zustande kommt.
Ziffer 2.3;
Ziffer 3.2 mit der Maßgabe, dass es auf die Leistungsbereitschaft des vermittelten Leistungsanbieters ankommt und nicht auf die von MoVe;
Ziffer 5.1 mit der weiteren Maßgabe, dass sich der Rücktritt auf die gebuchte Einzelreiseleistung und nicht auf Pauschalreise bezieht und dieser vor Leistungsbeginn erfolgt und nicht vor dem Beginn der Reise des Kunden;
Ziffer 5.3 mit der weiteren Maßgabe, dass es insoweit auf den Zeitraum zwischen der Rücktrittserklärung des Kunden und dem Leistungsbeginn der vermittelten Einzelreiseleistung ankommt;
Ziffer 5.4
Ziffer 5.5 mit der weiteren Maßgabe, dass wesentlich höhere Aufwendungen nicht bei MoVe, sondern beim vermittelten Reiseleistungsanbieter entstehen.
Ziffer 5.8
Ziffer 15 mit der weiteren Maßgabe, dass die hier dargelegten Obliegenheiten des Motorradmieters nicht gegenüber MoVe, sondern gegenüber dem vermittelten Vermieter bestehen;
Ziffer 16 mit der Maßgabe, dass diese Regelungen im Verhältnis zwischen dem Kunden und dem vermittelten Leistungsanbieter als Parteien gelten;
Ziffer 17 mit der Maßgabe, dass die Regelungen sowohl in Bezug auf das Vermittlungsverhältnis zwischen MoVe und dem Kunden als auch in Bezug auf das Leistungsverhältnis zwischen dem vermittelten Leistungsanbieter und dem Kunden gelten.

2. Abschluss des Pauschalreisevertrages, Verpflichtungen des Kunden

2.1. Für alle Buchungswege gilt:

a) Grundlage des Angebots von MoVe und der Buchung des Kunden sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen von MoVe für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen.
b) Reisemittler und Buchungsstellen sind von MoVe nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages abändern, über die Reiseausschreibung bzw. die vertraglich von MoVe zugesagten Leistungen hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen.
c) Angaben in Hotelführern und ähnlichen Verzeichnissen, die nicht von MoVe herausgegeben werden, sind für MoVe und die Leistungspflicht von MoVe nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden zum Inhalt der Leistungspflicht von MoVe gemacht wurden.
d) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von MoVe vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von MoVe vor, an das MoVe für die Dauer von 14 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit MoVe bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Kunde innerhalb der Bindungsfrist MoVe die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.
e) Die von MoVe gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.
f) Der Kunde haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

2.2. Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail, per SMS oder per Telefax erfolgt, gilt:

a) Mit der Buchung bietet der Kunde MoVe den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An die Buchung ist der Kunde 14 Werktage gebunden.
b.) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung) durch MoVe zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird MoVe dem Kunden eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (welcher es dem Kunden ermöglicht, die Erklärung unverändert so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm in einem angemessenen Zeitraum zugänglich ist, z.B. auf Papier oder per Email), übermitteln, sofern der Reisende nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. (1) Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.

2.3. MoVe weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziff. 6). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht.

3. Bezahlung

3.1. MoVe darf Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Kunden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises zur Zahlung fällig Die Restzahlung wird spätestens 30 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 9 genannten Grund abgesagt werden kann. Bei Buchungen kürzer als 30 Tage vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort zahlungsfällig.

3.2. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl MoVe zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht des Reisenden besteht, und hat der Reisende den Zahlungsverzug zu vertreten, so ist MoVe berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung und nach Ablauf der Frist vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Reisenden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 6 zu belasten.

4. Änderungen von Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die nicht den Reisepreis betreffen

4.1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von MoVe nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind MoVe vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.

4.2. MoVe ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. auch durch Email, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.

4.3. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von MoVe gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von MoVe gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber MoVe den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.

4.4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte MoVe für die Durchführung der geänderten Reise, bei gleichwertiger Beschaffenheit zum gleichen Preis geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.

5. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/Stornokosten

5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber MoVe unter der vorstehend/ nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären, falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären.

5.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt der Kunde die Reise nicht an, so verliert MoVe den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann MoVe eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist. MoVe kann keine Entschädigung verlangen, soweit am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei, die sich hierauf beruft unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

5.3. MoVe hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet:

5.3.1 Pauschalreisen mit Linien- oder Charterflug

bis zum 90. Tag vor Reiseantritt 20 % (= Höhe der Anzahlung)
vom 89. bis 60. Tag vor Reiseantritt 30 %
vom 59. bis 30. vor Reiseantritt 50 %
vom 29. bis 15. Tag vor Reiseantritt 75 %
vom 14. bis 08. Tag vor Reiseantritt 90 %
ab dem 7. Tag vor Reiseantritt 95 % des Reisepreises

5.3.2 Reisen mit Eigenanreise

5.3.2.1 Geführte Touren

bis zum 90. Tag vor Reiseantritt 20 % (= Höhe der Anzahlung)
vom 89. bis 60. Tag vor Reiseantritt 30 %
vom 59. bis 30. vor Reiseantritt 50 %
vom 29. bis 15. Tag vor Reiseantritt 70 %
vom 14. bis 08. Tag vor Reiseantritt 80 %
ab dem 7. Tag vor Reiseantritt 90 % des Reisepreises
ab Reisebeginn / bei Nichtantritt der Reise 95 % des Reisepreises

5.3.2.2 Individuelle Touren

bis zum 90. Tag vor Reiseantritt 20 % (= Höhe der Anzahlung)
vom 89. bis 50. Tag vor Reiseantritt 30 %
vom 49. bis 30. vor Reiseantritt 50 %
vom 29. bis 08. Tag vor Reiseantritt 70 %
ab dem 7. Tag vor Reiseantritt 90 % des Reisepreises
ab Reisebeginn / bei Nichtantritt der Reise 95 % des Reisepreises

5.3.2.3 Reine Motorradmiete

bis zum 90. Tag vor Leistungsantritt 20 % (= Höhe der Anzahlung)
vom 89. bis 30. Tag vor Leistungsantritt 30 %
vom 29. bis 15. Tag vor Leistungsantritt 50%
vom 14. bis 08. Tag vor Leistungsantritt 70 %
ab dem 7. Tag vor Reiseantritt 90 % des Leistungspreises
ab Leistungsbeginn / bei Nichtantritt der Leistung 95 % des Leistungspreises

5.4. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, MoVe nachzuweisen, dass MoVe überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von MoVe geforderte Entschädigungspauschale.

5.5. Eine Entschädigungspauschale gem. Ziffer 5.3. gilt als nicht festgelegt und vereinbart, soweit MoVe nachweist, dass MoVe wesentlich höhere Aufwendungen entstanden sind als der kalkulierte Betrag der Pauschale gemäß Ziffer 5.3. In diesem Fall ist MoVe verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und des Erwerbs einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu begründen.

5.6. Ist MoVe infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises oder eines Teiles davon verpflichtet, bleibt §651h Abs. 5 BGB unbegründet.

5.7. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651e BGB von MoVe durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn Sie MoVe 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.

5.8. Der Abschluss einer Reiserücktrittskosten- & ggf. Reiseabbruchversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.

6. Umbuchungen

6.1. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Verpflegungsart, der Beförderungsart oder sonstiger Leistungen (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil MoVe keine, unzureichende oder falsche vorvertragliche Informationen gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich. Wird in den übrigen Fällen auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann MoVe bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt vom Kunden pro von der Umbuchung betroffenen Reisenden erheben. Soweit vor der Zusage der Umbuchung nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist, beträgt das Umbuchungsentgelt jeweils bis zu dem Zeitpunkt des Beginns der zweiten Stornostaffel der jeweiligen Reiseart gemäß vorstehender Regelung in Ziffer 5 € 100,- pro betroffenen Reisenden.

6.2. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Pauschalreisevertrag gemäß Ziffer 6 zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

7. Nicht in Anspruch genommene Leistung

Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, zu deren vertragsgemäßer Erbringung MoVe bereit und in der Lage war, nicht in Anspruch aus Gründen, die dem Reisenden zuzurechnen sind, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises, soweit solche Gründe ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt hätten. MoVe wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt.

​8. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl

8.1. MoVe kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:

a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung von MoVe beim Kunden müssen in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung angegeben sein.
b) MoVe hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben.
c) MoVe ist verpflichtet, dem Kunden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
d) Ein Rücktritt von MoVe später als 45 Tage vor Reisebeginn ist unzulässig.

8.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück, Ziffer 5.6 gilt entsprechend.

9. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen

9.1. MoVe kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung von MoVe oder seinem Vertreter nachhaltig stört oder wenn der Reisende sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten von MoVe beruht.

9.2. Kündigt MoVe, so behält MoVe den Anspruch auf den Reisepreis; MoVe muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die MoVe aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern erstatteten Beträge.

10. Obliegenheiten des Kunden/Reisenden

10.1. Reiseunterlagen

Der Kunde hat MoVe oder seinen Reisevermittler, über den der Kunde die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn der Kunde die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der von MoVe mitgeteilten Frist erhält.

10.2. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen

a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen.
b) Soweit MoVe infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen.
c) Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von MoVe vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter von MoVe vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an MoVe unter der mitgeteilten Kontaktstelle von MoVe zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters von MoVe bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.
d) Der Vertreter von MoVe ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.

10.3. Fristsetzung vor Kündigung

Will der Kunde/Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat der Kunde MoVe zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von MoVe verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.

10.4. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen; besondere Regeln & Fristen zum Abhilfeverlangen

a) Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und –verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und MoVe können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten.
b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich MoVe, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft gemäß Buchst. a) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.

​11. Beschränkung der Haftung

11.1. Die vertragliche Haftung von MoVe für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüberhinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.

11.2. MoVe haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von MoVe sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt.

11.3. MoVe haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von MoVe ursächlich geworden ist.

​12. Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat

12.1. Ansprüche nach den § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der Kunde/Reisende gegenüber MoVe geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen. Diese Ansprüche des Reisenden verjähren gem. § 651j BGB in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tage, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.

13. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

13.1. MoVe informiert den Kunden bei Buchung entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.

13.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist MoVe verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald MoVe weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird MoVe den Kunden informieren.

13.3. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird MoVe den Kunden unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.

13.4. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist.), ist auf den Internet-Seiten von MoVe oder direkt über https://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm abrufbar und in den Geschäftsräumen von MoVe einzusehen.

​14. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

14.1. MoVe wird den Kunden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.

14.2. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Kunden. Dies gilt nicht, wenn MoVe nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.

14.3. MoVe haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde MoVe mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass MoVe eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.

15. Allgemeine Bestimmungen in Bezug auf eine Motorradreise

15.1. Das Mindestalter des Fahrers beträgt 25 Jahre, in Ausnahmefällen und nach Rücksprache sind Mieten und Teilnahme an Touren als Fahrer ab 19 oder 21 Jahren möglich. In diesem Fall kann das Hinterlegen einer erhöhten Sicherheitsleistung / Kaution bei Übernahme des Motorrades erforderlich sein.

15.2. Ein Führerschein, der zur Führung eines Motorrades nach den Bestimmungen des Ausstellungslandes berechtigt, wird benötigt. Ist der nationale Führerschein nicht in englischer Sprache, ist zusätzlich ein internationaler Führerschein erforderlich.


15.3. Es gelten die bestätigten Miet-/Tourpreise, welche ggf. die landesspezifische MwSt. einschließen.


15.4. Der Reisende haftet für Verlust oder Beschädigung von zusätzlich ausgeliehenem Zubehör

15.5. Kraftstoff- und Betriebskosten gehen zu Lasten des Reisegastes/Mieters.


15.6. Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Tour-/Mietzeit ist der volle vertraglich vereinbarte Tour-/Mietpreis zu zahlen

15.7. Sie sind für Ihre Fahrweise und Streckenwahl selbst verantwortlich und haftbar, auch dann, wenn Sie dem Reiseleiter folgen. Sie übernehmen die zivil- und strafrechtliche Verantwortung für alle von Ihnen eventuell verursachten Schäden (z.B. Personen-, Sach- und Folgeschäden). Der Reiseleiter ist berechtigt bei erkennbarer Fahruntauglichkeit und Unfähigkeit dem Tour-Teilnehmer das Mietmotorrad zu entziehen.

15.8. Der Fahrer des Motorrades haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeuges anfallenden Gebühren, Bußgelder und Strafen für die MoVe in Anspruch genommen wird, sofern sie nicht durch Verschulden von MoVe verursacht wurden.


15.9. Dem Mieter ist untersagt, das Motorrad zu verwenden:
a. zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests
b. zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen
c. zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind
d. zur Weitervermietung
e. für sonstige Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, insbesondere auf nicht zum Befahren vorgesehenen Gelände
f. zum Befahren von im Mietvertrag explizit ausgewiesenen, nicht zu befahrenen Straßen,
g. zur gewerblichen Personenbeförderung

15.10. Der Mieter hat MoVe oder seinem Vertreter vor Ort, selbst bei geringfügigen Schäden, einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstellen.

15.11. Der Mieter hat nach einem Unfall, Brand-, Entwendungs- oder Wildschäden sofort die Polizei und MoVe sowie seinen Vertreter vor Ort zu verständigen. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden

15.12. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten

15.13. MoVe oder sein Vertreter vor Ort behält sich das Recht vor, ein gleich-wertiges Ersatzfahrzeug zu stellen, wenn das übernommene Motorrad ohne Schuld des Mieters zerstört oder weitgehend beschädigt ist. Wird ein anderes Motorrad angeboten und akzeptiert, wird eine etwaige Preisdifferenz zwischen den beiden Fahrzeugen erstattet. 
Entsteht an dem übernommenen Mietmotorrad durch die Schuld des Mieters ein Schaden, der zur Fahruntüchtigkeit des Fahrzeugs führt, besteht seitens MoVe oder seinem Vertreter vor Ort keine Verpflichtung, ein Ersatzmotorrad zu stellen. Wird ein Ersatzmotorrad zur Verfügung gestellt, so hat der Mieter die dafür anfallenden Zusatzkosten zu tragen

16. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien (insbesondere dem Corona-Virus)

16.1. Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Reiseleistungen durch die jeweiligen Leistungserbringer stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Reisezeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden.
16.2. Der Reisende erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen der Leistungserbringer bei der Inanspruchnahme von Reiseleistungen zu beachten und im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymptomen die Reiseleitung und den Leistungsträger unverzüglich zu verständigen.

17. Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl- und Gerichtsstandsvereinbarung

17.1. MoVe weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass MoVe nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für MoVe verpflichtend würde, informiert MoVe die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. MoVe weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform https://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.

17.2. Für Kunden, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und MoVe die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Kunden können MoVe ausschließlich am Sitz von MoVe verklagen.

17.3. Für Klagen von MoVe gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von MoVe vereinbart.

Reiseveranstalter /-vermittler ist:

MoVe-Motorradreisen
Inhaberin: Pascale Burbacher
Lésigny Ring 44
D-74211 Leingarten
Tel.: 07131 - 40 57 971
Fax: 07131 - 40 57 972
info@move-motorradreisen.de

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© Urheberrechtlich geschützt: Noll & Hütten Rechtsanwälte, Stuttgart | München, November 2020

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